Geltungsbereich
Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten
für Verträge zwischen der Howa-Montageservice GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Herr Philip Hanke und Christoph Herteux, Am Steinernen Weg 7, 67848 Rechtenbach, Telefon, 0176 80677331 (im Folgenden kurz Howa-Montageservice GmbH) und Ihnen als Vertragspartner (Verbraucher und Unternehmer).
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden finden keine Geltung.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder
ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei
Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, § 14 BGB.
Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall belehren
wir Sie hierüber gesondert.
3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro
3.2 Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden.
3.3 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Howa-Montageservice GmbH (nachfolgend: Vorbehaltsware).
Ist der Kunde Unternehmer, gilt daneben folgendes:
4.Gewährleistung
4.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Rechte aus einer etwaigen Garantie werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch beschränkt.
4.2 Die Gewährleistung für die Dichtigkeit und bezüglich des Schutzes vor Wassereintritt beschränkt sich lediglich auf die von der Howa-Montageservice GmbH montierten Produkte.
Die Verhinderung, bzw. Einschränkung des Wassereintritts wird erst ab dem montierten Produkt der Howa-Montageservice GmbH gewährleistet. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Acrylschott vor das Fenster des Kunden montiert wurde und es zum Wassereintritt am Fenster kommt. Sofern das Acrylschott die vereinbarte Dichtigkeit gewährleistet, sind weitergehende Gewährleistungsansprüche des Kunden ausgeschlossen. Eine Überprüfung des Mauerwerks und der umliegenden Bauteile wird grundsätzlich nicht durchgeführt und fällt dementsprechend nicht unter die Gewährleistungspflichten der Howa-Montageservice GmbH.
4.3 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume oder sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder
unsachgemäße Behandlung oder Lagerung entstehen.
4.4 Handelsübliche Farb- und Maserungsabweichungen sowohl bei Kunststoff- als auch bei Holzfenstern sind materialbedingt und stellen keinen Mangel dar. Im Übrigen gilt als Beschaffenheit der Ware ausschließlich die Produktbeschreibung. Öffentliche Anpreisungen, Äußerungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben
keine vertragsgemäßen Beschaffenheitsangaben der Ware dar.
4.5 Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
4.6 Ist der Kunde Unternehmer entscheidet Howa-Montageservice GmbH über die Art der Nacherfüllung und es gilt zusätzlich § 377 HGB
4.7 Mängelansprüche des Kunden, der Unternehmer ist, verjähren in einem Jahr ab Lieferung. Es sei denn der Mangel wurde vom Verkäufer arglistig verschwiegen, dann beginnt die Frist mit Kenntnisnahme des Mangels.
5.1 Sofern dem Kunden durch Howa-Montageservice GmbH eine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Gewährleistung
gewährt wird, ist Howa-Montageservice GmbH berechtigt, nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist eine Nachprüfung am
Leistungsort durchzuführen. Hierzu ist der Howa-Montageservice GmbH vom Kunden der Zugang zum Leistungsort zu gewähren.
5.2 Für den Fall, dass innerhalb der erweiterten Gewährleistung ein Mangel auftritt, ist der Kunde verpflichtet,
dies Howa-Montageservice GmbH unverzüglich mitzuteilen.
5.3 Sofern innerhalb der erweiterten Gewährleistung eine Begutachtung des Mangels und der hieraus entstandenen Schäden notwendig ist, ist die Howa-Montageservice GmbH berechtigt, einen Gutachter zu diesem Anlass zu bestellen.
6.1 Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Das gilt nicht soweit Howa-Montageservice GmbH nach zwingenden
gesetzlichen Vorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz), bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h.
Pflichten, die Howa-Montageservice GmbH dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht
fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt.
6.2 Im Falle von Schäden durch Wassereintritt beschränkt sich die Haftung der Howa-Montageservice GmbH lediglich auf diejenigen Schäden, die auf eine Leckage (fortwährender Eintritt von Wasser durch eine/n undichte Stelle oder Bereich) der durch die Howa-Montageservice montierten Einbauten (z.B. Fenster und Türen) zurückzuführen sind. Eine Haftung der Howa-Montageservice GmbH für Wasserschäden, die durch eine Leckage der umliegenden Bauteile, wie Mauerwerk oder sonstigen Bausubstanzen, ist ausgeschlossen.
Wir verarbeiten ihre Daten rein zweckbezogen zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten gem. Art. 6 abs. 1 lit. b. weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie auf unserer Website Datenschutzerklärung – howa-montageservice.de
MONTAGEUNTERNEHMEN
Es gelten die Regelungen dieser AGB entsprechend, wenn nachfolgend keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die Bedingungen gelten nicht, wenn Reparaturen im Rahmen von Mängelansprüchen des
Vertragspartners ausgeführt werden.
1.1. Wird der voraussichtliche Preis der Leistungen nicht bei Vertragsschluss angegeben, kann der Kunde Kostengrenzen setzen.
1.2 Verbindliche Kostenvoranschläge werden nur auf ausdrückliche Anforderung durch den Kunden erstellt.
1.3. Ein vom Vertragspartner gewünschter Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von uns schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Für die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen wird dem Vertragspartner ein pauschaler Betrag in Höhe von EUR 150 berechnet, soweit die Reparatur nicht durchgeführt wird oder sie bei der Durchführung der Reparatur nicht verwertet werden
können.
1.4. Ergibt sich während der Reparatur, dass die zu erwartenden Kosten der Montage die unverbindlich veranschlagten Kosten übersteigen und nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Zeitwert der zu reparierenden Sache stehen, werden wir den Vertragspartner unverzüglich darüber informieren. Gleiches gilt für Mängel, die wir erst bei Ausführung der Reparatur feststellen und die bislang nicht vom Umfang des Reparaturauftrages umfasst waren.
1.5. Die Sache wird nach einem von uns nicht zu vertretenden Abbruch einer Reparatur nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt.
1.6. Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf
den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.
Kündigt der Kunde den Vertrag, so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile, zu bezahlen.
Zahlungen sind nach Abnahme sofort und ohne Abzug fällig. Howa-Montageservice GmbH kann bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung verlangen.
4.1 Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur bzw. der Montage zu sorgen. Zudem hat der Kunde sicherzustellen, im Falle von vereinbarten Terminen anwesend zu sein und der Howa-Montageservice GmbH Zutritt zu den zur Erbringung der Leistungen notwendigen Räumlichkeiten zu ermöglichen. Für den Fall einer unangekündigten Abwesenheit des Kunde und sofern der Kunde diese Abwesenheit zu vertreten hat, kann Howa-Montageservice GmbH die tatsächlich entstandenen Kosten wie beispielsweise die Anfahrt in Rechnung stellen.
4.2 Der Kunde ist verpflichtet, die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.
4.3 Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist Howa-Montageservice GmbH berechtigt, aber nicht verpflichtet, an
seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.
4.4 Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.
5.1 Die Angaben von Howa-Montageservice GmbH über den Fertigstellungstermin beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich.
5.2 In Fällen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Lieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Fristen angemessen.
5.3 Sofern eine verbindliche Monatsfrist zwischen dem Kunden und der Howa-Montageservice GmbH vereinbart worden ist und es zu Verzögerungen der Montagearbeiten kommt, die in den Verantwortungsbereich des Kunden fallen und nicht aus vertretbaren Gründen nachvollziehbar sind, ist Howa-Montageservice GmbH berechtigt, die hieraus entstanden Aufwendung pauschal in Höhe von EUR 100 in Rechnung zu stellen. Gleichfalls wird dem Kunden ein Nachlass in Höhe vom EUR 100 gewährt, sofern die Verzögerung in den Verantwortungsbereich der Howa-Montageservice GmbH fällt und keines der in Ziffer 5.2 genannten betrieblichen Behinderungen vorliegt.
6.1 Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
6.2 Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Werktagen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Hat der Kunde die Anlage ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt die
Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel hat der Kunde in diesen Fällen spätestens bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten geltend zu machen.
Howa-Montageservice GmbH steht wegen seiner Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparatur- bzw. Montagegegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend
gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Der Kunde hat einen Mangel der Reparatur oder Montage Howa-Montageservice GmbH unverzüglich mitzuteilen. Hat der Kunde
ohne Einwilligung von Howa-Montageservice GmbH Instandsetzungs- oder Montagearbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung von Howa-Montageservice GmbH für diese Arbeiten. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von sanierungsbedürftigen Teilen unterbleibt.
Sollte der Kunde Nachprüfungen der Wasserbeständigkeit von den montierten Produkten durch die Howa-Montageservice GmbH
durchführen, darf die Nachprüfung nicht länger als 60 Minuten durchgeführt werden, da sonst Schäden am Mauerwerk und den umliegenden Bauteilen entstehen können.
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Howa-Montageservice GmbH ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Nach Entstehen einer Streitigkeit zwischen der HOWA-MONTAGESERVICE GmbH und einem Verbraucher-Kunden, die nicht durch Verhandlungen mit dem Verbraucher-Kunden, zum Beispiel im Rahmen unseres Kundenbeschwerde Systems beigelegt werden konnte, können Verbraucher-Kunden grundsätzlich die für allgemeine Verbraucherprobleme zuständige Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. kontaktieren.
KONTAKT:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein mail@verbraucher-schlichter.de Telefon: 07851 / 795 79 40 Fax: 07851 / 795 79 41
GELTENDES RECHT
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Sollten einzelne oder mehrere Klauseln gegen geltendes Recht verstoßen oder aus sonstigen Gründen unwirksam werden, gelten die übrigen Regeln fort.